Der Beitrag ist sehr interessant. Allerdings muss eine Unterscheidung gemacht werden zwischen Casino Betrieb und Bewerbung dieses Betriebs.
Es liegt ggf. eine Genehmigung zur Durchführung der Spiele vor, allerdings ist weiterhin im Glückspielstaatsvertrag von 2012 geregelt:
Hier ist der § 5
Werbung
(1) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des § 1 auszurichten.
(2) Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§ 7 des Rundfunkstaatsvertrages), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. Davon abweichend können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Werbung für Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen unter Beachtung der Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 erlauben. Werbung für Sportwetten im Fernsehen unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen auf dieses Sportereignis ist nicht zulässig. § 9a ist anzuwenden
Somit begeben sich die Publisher auf sehr dünnes Eis. Es bleibt abzuwarten wer die Abmahnungskosten übernehmen wird.